Satzung des Vereins „Dörfergemeinschaft am Thürne e.V"

Präambel

Leitgedanke ist die nachhaltige Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Wohnbedingungen in unseren Dörfern. Hierdurch soll die Gemeinschaft durch harmonische Zusammenarbeit aller Einwohner im Bereich der Heimat- und Kulturpflege bzw. des Brauchtums und der Begegnung gefördert werden.

Insbesondere sind Zweck und Aufgaben des Vereins:
- Förderung des dörflichen Zusammenlebens.
- Anregung von Maßnahmen gegenseitiger Unterstützung.
- Förderung der Tradition und Brauchtum.
- Bemühungen insbesondere um die Belange der Jugend, ältere Menschen sowie Integration von neuen Mitbürgern.
- Aktivitäten zur Dorfverschönerung, Erhalt von Umwelt und Natur.
- Aufbau und Pflege von Kontakten zu gleichgesinnten Gremien in anderen Ortsteilen.
- Beratung und Unterstützung von Vereinen und Vereinigungen der Ortschaften bei der Durchführung und Planung von     Veranstaltungen.
- Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der mit der Stadtverwaltung Bad Münstereifel getroffenen Vereinbarungen.
- Förderung und Aufrechterhaltung der vorhandenen Infrastruktur.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Dörfergemeinschaft am Thürne und hat seinen Sitz in 53902 Bad Münstereifel unter der Anschrift des jeweiligen Schriftführers.
2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen. Der Vereinsname wird mit dem Zusatz „eingetragener Verein" (e.V.) versehen.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten somit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zuschüsse für Projekte der Mitglieder des Vereins sind zulässig, wenn damit unmittelbar satzungsgemäße Ziele gemäß Nr. 4 verwirklicht werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung:
- des traditionellen Brauchtums (z.B. Martinszug, Rosenmontagszug),
- der Jugend- und Altenhilfe sowie des Sports,
- von Bildung und Kultur sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Dauer und Geschäftsjahr

Die Bestehensdauer des Vereins ist unbefristet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person sowie jeder nicht rechtskräftige Verein werden. Das neue Mitglied muss die Satzung des Vereins anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Beendigung des rechtlichen Bestandes eines Mitglieds (z.B. Auflösung eines Mitgliedvereins), Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§ 5 Beiträge und Gebühren

1. Es wird kein Beitrag erhoben.
2. Der Verein finanziert sich insbesondere durch Sammlungen, Spenden, Erlöse aus satzungsgemäßen Veranstaltungen sowie aus öffentlichen Zuschüssen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:
a. Vorsitzenden
b. Stv. Vorsitzenden
c. Schriftführer
d. Stv. Schriftführer
e. Kassierer
f. Stv. Kassierer
g. Beisitzer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand i.S.d. § 26 BGB, nämlich den 1.Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden ( siehe vorstehend § 7, Nr. 1a, b ) und zwar durch jeden allein, vertreten. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich auf den Vorstand i.S.d. § 26 BGB Bezug genommen wird, handelt es sich um den „erweiterten Vorstand" i.S.d. vorstehenden Nr.1.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Haftung ist auf die Höhe des Vereinsvermögens begrenzt. Zuschüsse für Projekte an Mitglieder bedürfen stets der Zustimmung durch den Vorstand.
4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar ist, wer Mitglied im Verein „Dörfergemeinschaft am Thürne" ist. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich.
2. Der Vorstand ist zur Einberufung von weiteren Mitgliederversammlungen verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
4. In der Mitgliederversammlung werden die Vereine etc. durch den jeweiligen Vorsitzenden (vertretungsweise durch ein anders Vorstandsmitglied) repräsentiert.
Sollte ein Vereinsmitglied bereits aufgrund einer anderen Funktion (z.B. Mitglied im Vorstand des Vereins „Dörfergemeinschaft am Thürne" stimmberechtigt sein, so nimmt ein anderes Vorstandsmitglied des Vereins etc. das Stimmrecht wahr. Dadurch wird sichergestellt, dass einerseits eine natürliche Person auch nur eine Stimme besitzt und andererseits ein Verein etc. sein Stimmrecht ausüben kann, auch wenn sein Vorsitzender in anderer Funktion stimmberechtigt ist.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Wahl des Vorstandes,
b. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Wahl ist so durchzuführen, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer neu zu wählen ist. Eine Wiederwahl ist erst nach 2 Jahren möglich.
c. die jährliche Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
d. Beschlussfassung über Anträge,
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Beschlussfassung und Wahlen

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung durch die Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge der Nennungen in § 7 Nr.1.
2. Bei Wahlen wird von der Versammlung für die Dauer des Wahlganges ein Wahlleiter gewählt.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch offene Abstimmung. Beantragt ein Mitglied eine geheime Abstimmung, ist geheim abzustimmen.
5. Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
6. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit wird solange gewählt, bis ein Kandidat die meisten Stimmen erhalten hat.
7. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung (§ 9 Nr. 7).
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Förderverein der Städtischen Katholischen Grundschule Houverath e.V.
Eichener Str. 2
53902 Bad Münstereifel-Houverath- Steuernummer 209/5722/0667 –
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben den Verein zu liquidieren und die Auflösung öffentlich bekannt zu machen sowie im Vereinsregister eintragen zu lassen.

§ 11 Satzung

Die Satzung und die aufgrund der Satzung ergangenen Beschlüsse sind für jedes Mitglied bindend.

§ 12 Inkrafttreten

1. Die Satzung in der vorliegenden Form und Fassung wurde am
17. Juni 2016 in der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.